Waste Electrical and Electronic Equipment Ordinance (Elektroaltgeräteverordnung)
- Jurisdiction:
- Austria
- Type:
- EPR · Labeling · Chemical Restriction
- Last action:
- Apr 30, 2005
Confirm your obligations under this measure and track its implementing rules
Applies toManufacturers (Hersteller) as defined in § 13a Abs. 1 AWG 2002, including: (1) manufacturers who produce and place EEE on the market under their own name/trademark; (2) manufacturers who resell under their own…
- ·Comply with substance restrictions (§4): prohibition on placing EEE on the market containing more than 0.1 wt% lead, mercury, hexavalent chromium, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP, or DIBP per homogeneous material, or more than 0.01 wt% cadmium per homogeneous material
- ·Prepare technical documentation and conduct internal production control (Module A conformity assessment) for each EEE produced
- ·Issue EU Declaration of Conformity and affix CE marking before placing EEE on the market
No designated program action is recorded for this measure yet — treat the above as the general obligation and verify against the source text.
- ·Electrical and electronic equipment (EEE) requiring electric current or electromagnetic fields for operation, designed for AC voltage up to 1000V or DC voltage up to 1500V
- ·Until 14 August 2018: EEE falling under device categories in Annex 1 (large household appliances, small household appliances, IT and telecommunications equipment, consumer electronics and photovoltaic modules, lighting equipment, electrical and electronic tools, toys and sports/leisure equipment, medical devices, monitoring and control instruments, automatic dispensers)
- ·From 15 August 2018: all EEE falling under device categories in Annex 1a (heat exchangers, screens/monitors, lamps, large equipment, small equipment, small IT and telecommunications equipment, photovoltaic modules)
- ·Cables and spare parts for repair, reuse, functional updates or capacity expansion
- ·Comply with substance restrictions (§4): prohibition on placing EEE on the market containing more than 0.1 wt% lead, mercury, hexavalent chromium, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP, or DIBP per homogeneous material, or more than 0.01 wt% cadmium per homogeneous material
- ·Prepare technical documentation and conduct internal production control (Module A conformity assessment) for each EEE produced
- ·Issue EU Declaration of Conformity and affix CE marking before placing EEE on the market
- ·Retain technical documentation and EU Declaration of Conformity for at least 10 years after placing EEE on the market
- ·Maintain a register of non-conforming EEE and product recalls, and keep distributors informed
- ·Ensure EEE bears a type, batch, or serial number or other identification mark
- ·Indicate manufacturer's name, registered trade name or trademark, and contact address on the EEE or its packaging
- ·Take immediate corrective action if non-compliance with §4 is suspected, including market withdrawal or recall, and notify competent national authorities
- ·Provide all information and documents to competent national authority on reasoned request to demonstrate conformity
- ·Inform market surveillance authorities of supply chain (who supplied and who received EEE) for 10 years after placing on market
- ·Take back WEEE from private households from collection points (§3 Z 13 lit. a), from retailers or end consumers at collection points (§3 Z 13 lit. b), and from end consumers at any other return facilities established, at least free of charge
- ·Fulfill take-back obligation for EEE placed on market before 13 August 2005 proportionally through participation in a collection and recovery system
- ·Fulfill take-back obligation for EEE placed on market after 12 August 2005 either individually (by sorting out all own devices) or proportionally through participation in a collection and recovery system
- ·Establish at least one collection point per political district for retailers to return WEEE from private households (unless fulfilling individually)
- ·Provide financial guarantee (Sicherstellung) upon first placing EEE for private households on the market, either through system participation, insurance, or blocked bank account
- ·Not separately itemize collection and treatment costs to end consumers when selling new devices
- ·Take back commercial WEEE at least free of charge (for devices placed on market before 13 August 2005: only when replacing with equivalent new device; for devices placed on market after 12 August 2005: unconditionally)
- ·Ensure collected WEEE is prepared for reuse if technically suitable, ecologically sensible, and economically reasonable; otherwise treated according to state of the art
- ·Achieve recovery targets and recycling/reuse quotas as specified in Annex 3
- ·Provide treatment information for each new type of EEE within one year of placing on market, free of charge to treatment facility operators
- ·Mark EEE with the crossed-out wheeled bin symbol (Annex 4) permanently and visibly
- ·Provide consumer information on separate collection, return options, benefits of reuse/recycling, hazardous substances, and meaning of the symbol
- ·Register in the register (§22 Abs. 1 AWG 2002) within one month of commencing activity, providing required data
- ·Report quarterly (for private household EEE) or annually (for commercial EEE) the masses of EEE placed on the market in Austria
- ·Report annually by 10 April on WEEE collected, prepared for reuse, recycled, and recovered in the previous calendar year
- ·Not prevent reuse of WEEE through special design features or manufacturing processes unless benefits outweigh this
- ·Comply with minimum requirements for cross-border shipment of used EEE (Annex 6)
- ·Foreign manufacturers selling via distance selling to Austrian end consumers must appoint an authorized representative (Bevollmächtigter) in Austria
- ·Austrian manufacturers selling via distance selling to end consumers in other EU member states must appoint an authorized representative in each such member state
- ·Equipment specifically designed and installed as part of another type of equipment excluded from or not within scope of the ordinance, and which can only function as part of that equipment
- ·Space equipment
- ·Large-scale stationary industrial tools
- ·Large-scale fixed installations (except equipment not specifically designed as part of such installations)
- ·Means of transport for persons or goods, except non-type-approved electric two-wheeled vehicles
- ·Mobile machinery not intended for road use, available exclusively for professional use
- ·Equipment designed exclusively for research and development purposes, made available only on a business-to-business basis
- ·Medical devices (including accessories) expected to become infectious before end of life, and active implantable medical devices
- ·In-vitro diagnostics (including accessories) expected to become infectious before end of life
- ·Electric incandescent lamps (from WEEE collection/take-back obligations; §4 substance restrictions still apply)
- ·Military equipment, weapons, ammunition, and war material specifically intended for military purposes relevant to Austria's essential security interests
- ·Photovoltaic modules are not considered EEE for private households (treated as commercial EEE)
- ·Retailers with sales floor area less than 150 m² are exempt from take-back obligation if they clearly inform consumers of this exemption
- ·Substance restriction exemptions as listed in Annexes III and IV of Directive 2011/65/EU (incorporated by reference)
- ·Spare parts for repair/reuse of EEE placed on market before applicable restriction dates are exempt from phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) restrictions
- ·Toys already subject to DEHP, BBP, DBP restrictions under REACH Annex XVII Entry 51 are exempt from those restrictions under this ordinance
- ·Pipe organs exempt from substance restrictions (§4 Abs. 2b Z 10)
- ·Photovoltaic modules used in systems designed for permanent operation at a specific location for energy generation, designed/assembled/installed by professionals, exempt from substance restrictions
- ·Active implantable medical devices exempt from substance restrictions
- ·Reporting obligations for photovoltaic module manufacturers waived for calendar years 2014 and 2015
“§ 7a. Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen: 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr; 2. ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden; 3. ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von a) mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder b) mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.”
“§ 4. (1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.”
“§ 15. (1) Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.”
“§ 12. Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.”
Tracking dates like these across a whole portfolio of jurisdictions is what Upcoming Deadlines does.
Full bill text
§ 0
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO) StF: BGBl. II Nr. 121/2005
Änderung
BGBl. II Nr. 183/2006 BGBl. II Nr. 48/2007 [CELEX-Nr.: 32002L0095 , 32002L0096 ] BGBl. II Nr. 496/2008 BGBl. II Nr. 166/2011 [CELEX-Nr.: 32008L0112 ] BGBl. II Nr. 397/2012 [CELEX-Nr.: 32011L0065 ] BGBl. II Nr. 193/2014 BGBl. II Nr. 71/2016 BGBl. II Nr. 81/2017 [CELEX-Nr.: 32011L0065 ] BGBl. II Nr. 185/2018 [CELEX-Nr.: 32017L1009 , 32017L1010 , 32017L1011 , 32017L1975 , 32017L2102 ] BGBl. II Nr. 173/2019 [CELEX-Nr.: 32011L0065 , 32018L0736 , 32018L0737 , 32018L0738 , 32018L0739 , 32018L0740 , 32018L0741 , 32018L0742 , 32019L0169 , 32019L0170 , 32019L0171 , 32019L0172 , 32019L0173 , 32019L0174 , 32019L0175 , 32019L0176 , 32019L0177 , 32019L0178 , 32018L0849 , 32000L0053 , 32006L0066 , 32012L0019 ] BGBl. II Nr. 272/2020
Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
CELEX-Nr.: 32019L1845 , 320191846, 32020L0360 , 32020L0361 , 32020L0364 , 32020L0365 , 32020L0366 , 32021L0647 , 32021L0884 , 32021L1978 , 32021L1979 , 32021L1980 , 32022L0274 , 32022L0275 , 32022L0276 , 32022L0277 , 32022L0278 , 32022L0279 , 32022L0280 , 32022L0281 , 32022L0282 , 32022L0283 , 32022L0284 , 32022L0287 , 32022L1631 , 32022L1632 , 32023L0171 , 32023L1437 , 32023L1526 , 32024L0884 , 32025L1802 , 32025L2363 , 32025L2364
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1. Paragraph eins, Ziele § 2. Paragraph 2, Geltungsbereich § 3. Paragraph 3, Begriffsbestimmungen § 4. Paragraph 4, Stoffverbote und Vermeidung § 4a Paragraph 4 a Marktüberwachung § 4b Paragraph 4 b CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung § 5. Paragraph 5, Rückgabe von Altgeräten § 6. Paragraph 6, Sammelstellen § 7. Paragraph 7, Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller § 7a. Paragraph 7 a, Sammelziele § 8. Paragraph 8, Sicherstellung durch Hersteller § 9. Paragraph 9, Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller § 10. Paragraph 10, Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller § 11. Paragraph 11, Behandlung § 11a. Paragraph 11 a, Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten § 12. Paragraph 12, Kennzeichnung § 13. Paragraph 13, Informationen für Letztverbraucher § 14. Paragraph 14, Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen § 15. Paragraph 15, Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem § 16. Paragraph 16, Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems § 17. Paragraph 17, Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme § 18. Paragraph 18, Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme § 19. Paragraph 19, Koordinierungsstelle § 20. Paragraph 20, Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs § 21. Paragraph 21, Registrierung der Verpflichteten § 21a. Paragraph 21 a, Bevollmächtigter für ausländische Hersteller § 21b. und § 21c. Paragraph 21 b, und Paragraph 21 c, Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler § 22. Paragraph 22, Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler § 23. Paragraph 23, Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte § 24. Paragraph 24, Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung § 25. Paragraph 25, Pflichten des Eigenimporteurs § 26. Paragraph 26, Datenstrukturen der Meldungen § 27. Paragraph 27, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 27a. Paragraph 27 a, Übergangsbestimmung § 28. Paragraph 28, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anhang 1 Gerätekategorien (bis 14. August 2018) Anhang 1a Gerätekategorien (ab 15. August 2018) Anhang 2 Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2020 ) Von der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,) Anhang 2a Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2020 ) Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,) Anhang 2b EU-Konformitätserklärung Anhang 3 Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung Anhang 4 Symbol für die getrennte Sammlung Anhang 5 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19 Anhang 6 Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
§ 1
Text
Ziele § 1. Paragraph eins, Ziele dieser Verordnung sind: 1. Ziffer eins die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen; 2. Ziffer 2 die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und 3. Ziffer 3 die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
§ 2
Text
Geltungsbereich § 2. Paragraph 2, (1) Absatz eins, Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um 1. Ziffer eins Elektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder 2. Ziffer 2 elektrische Glühlampen handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden. handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2 b und die Paragraphen 4 a und 4 b anzuwenden. (2) Absatz 2, Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um 1. Ziffer eins Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können; 2. Ziffer 2 Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum; 3. Ziffer 3 ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; 4. Ziffer 4 ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind; 5. Ziffer 5 Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind; 6. Ziffer 6 mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; 7. Ziffer 7 Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden; 8. Ziffer 8 medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte; 9. Ziffer 9 In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder 10. Ziffer 10 elektrische Glühlampen handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden. handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2 b und Paragraphen 4 a und 4 b anzuwenden. (3) Absatz 3, Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
§ 3
Text
Begriffsbestimmungen § 3. Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Ziffer eins „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind, 2. Ziffer 2 „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller a) Litera a Bauteile, b) Litera b Unterbaugruppen und c) Litera c Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind, (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,) 5. Ziffer 5 „Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet, 6. Ziffer 6 „Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt, 7. Ziffer 7 „Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“ a) Litera a Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind, b) Litera b Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind, c) Litera c Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte), Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, 8. Ziffer 8 „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen, 9. Ziffer 9 „Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten, und Photovoltaikmodule, „Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Ziffer 7, gelten, und Photovoltaikmodule, 10. Ziffer 10 „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten, „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Ziffer 8, gelten, 11. Ziffer 11 „gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: „gefährliche Stoffe oder Gemische“ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt , L 353 vom 31.12.2008, S. 1, dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: i) Litera i Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Sub-Litera, i, i Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) iii Gefahrenklasse 4.1; iv) Sub-Litera, i, v Gefahrenklasse 5.1. 12. Ziffer 12 „In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson, 13. Ziffer 13 „Sammelstellen“ von a) Litera a den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oder den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002 oder b) Litera b Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002 eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können, 14. Ziffer 14 „Massenanteil“ die in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, 15. Ziffer 15 LED-Lampen mit standardisierter Fassung“ LED-Lampen mit einem Sockel für ein standardisiertes Fassungssystem wie zum Beispiel E27, E14, GU10, GU5.3, G9, die werkzeuglos austauschbar sind 16. Ziffer 16 „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden, 17. Ziffer 17 „ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks, betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden, und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können, 18. Ziffer 18 „Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen, 19. Ziffer 19 „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt, 20. Ziffer 20 „Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß § 4a Abs. 2 und die Vertreiber, „Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 und die Vertreiber, 21. Ziffer 21 „homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann, 22. Ziffer 22 „medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist, „medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007 Seite 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist, 23. Ziffer 23 „In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50, „In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, Amtsblatt Nummer L 341 vom 22.12.2011 Seite 50, 24. Ziffer 24 „aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben, 25. Ziffer 25 „industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind, 26. Ziffer 26 „Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird. 27. Ziffer 27 „mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen. 28. Ziffer 28 „Masse an Elektro- und Elektronikgeräten“ das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien, Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen und nichtelektronischen Zubehörteilen sowie Verbrauchsmaterialien.
§ 4
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Stoffverbote und Vermeidung § 4. Paragraph 4, (1) Absatz eins, Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), , Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. (1a) Absatz eins a, Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen. Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Absatz eins b bis eins d nicht anderes bestimmen. (1b) Absatz eins b, Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021. (1c) Absatz eins c, Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente. (1d) Absatz eins d, Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt. Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang römisch siebzehn der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt. (2) Absatz 2, Abs. 1 gilt nicht für das Inverkehrsetzen von Absatz eins, gilt nicht für das Inverkehrsetzen von 1. Ziffer eins Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 2. Ziffer 2 Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 3. Ziffer 3 Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 4. Ziffer 4 Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 5. Ziffer 5 In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 6. Ziffer 6 industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden, 7. Ziffer 7 Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von a) Litera a vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, b) Litera b vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, c) Litera c vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika, d) Litera d vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, e) Litera e Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, f) Litera f allen sonstigen vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und 8. Ziffer 8 Ersatzteilen zur Wiederverwendung, a) Litera a die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, b) Litera b die aus Medizinprodukten oder Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden, c) Litera c die aus In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Unionin Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2026 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, d) Litera d die aus industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2027 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und e) Litera e die aus jedweden anderen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, die vor dem 22. Juli 2029 in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden. (2a) Absatz 2 a, Abs. 1 gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. Absatz eins, gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang römisch drei und Anhang römisch vier der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. (2b) Absatz 2 b, Abs. 1 und die §§ 4a und 4b gelten nicht für Absatz eins und die Paragraphen 4 a und 4 b gelten nicht für 1. Ziffer eins Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, 2. Ziffer 2 ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, 3. Ziffer 3 ortsfeste Großanlagen, 4. Ziffer 4 Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, 5. Ziffer 5 bewegliche Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, 6. Ziffer 6 aktive implantierbare medizinische Geräte, 7. Ziffer 7 Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, 8. Ziffer 8 Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, 9. Ziffer 9 Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Z 1 bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können, Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Ziffer eins, bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können, 10. Ziffer 10 Pfeifenorgeln. (3) Absatz 3, Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.
§ 4a
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Marktüberwachung § 4a. Paragraph 4 a, (1) Absatz eins, Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät 1. Ziffer eins die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem § 4b anzubringen. die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen. 2. Ziffer 2 die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten. die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten. 3. Ziffer 3 zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4. Ziffer 4 ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 5. Ziffer 5 – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem § 4 entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben. – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben. 6. Ziffer 6 der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 Abs. 1 erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät § 4 Abs. 1 einhält, zu kooperieren. der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren. (2) Absatz 2, Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 wahrzunehmen hat. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 6 wahrzunehmen hat. (3) Absatz 3, Die Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen, haben 1. Ziffer eins sicherzustellen, dass diese Geräte mit § 4 konform sind. sicherzustellen, dass diese Geräte mit Paragraph 4, konform sind. 2. Ziffer 2 sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 und 6 erfüllt sind. sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 und 6 erfüllt sind. 3. Ziffer 3 – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten. – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten. 4. Ziffer 4 ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 5. Ziffer 5 ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten. 6. Ziffer 6 – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben. – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben. 7. Ziffer 7 über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können. 8. Ziffer 8 der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren. der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren. Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden. (4) Absatz 4, Vertreiber haben 1. Ziffer eins zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 3 Z 4 erfüllt haben. zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 4, erfüllt haben. 2. Ziffer 2 – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten. – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten. 3. Ziffer 3 – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät § 4 nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben. – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben. 4. Ziffer 4 der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit § 4 erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, § 4 einhalten, zu kooperieren. der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren. (5) Absatz 5, Verändert ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des § 4 oder der Abs. 1 bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Verändert ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des Paragraph 4, oder der Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden. (6) Absatz 6, Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen, 1. Ziffer eins von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder 2. Ziffer 2 an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben. (7) Absatz 7, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.
§ 4b
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CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung § 4b. Paragraph 4 b, (1) Absatz eins, Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen. (2) Absatz 2, Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem § 4 entsprechen. Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem Paragraph 4, entsprechen.
§ 5
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Rückgabe von Altgeräten § 5. Paragraph 5, (1) Absatz eins, Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben 1. Ziffer eins bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, 2. Ziffer 2 bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b, bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,, 3. Ziffer 3 bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten, 4. Ziffer 4 beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3. beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Absatz 2, oder 3. Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Gemische ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen. (2) Absatz 2, Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m 2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren. (3) Absatz 3, Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben. Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Absatz 2, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben. (4) Absatz 4, Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. (5) Absatz 5, Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei 1. Ziffer eins Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b, Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,, 2. Ziffer 2 Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 6
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Sammelstellen § 6. Paragraph 6, (1) Absatz eins, Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht. Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, zumindest getrennt nach den in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht. (2) Absatz 2, Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002 Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002 1. Ziffer eins bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder 2. Ziffer 2 für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde, der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden. der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden. (3) Absatz 3, Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, melden, sofern 1. Ziffer eins der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und 2. Ziffer 2 eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde. (4) Absatz 4, Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Ziffer eins GLN (global location number) der Sammelstelle, 2. Ziffer 2 Sammel- und Behandlungskategorie, 3. Ziffer 3 geschätzte Masse und 4. Ziffer 4 Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,) (6) Absatz 6, Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder Betreiber der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder 1. Ziffer eins selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder 2. Ziffer 2 auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden. auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.
§ 7
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Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller § 7. Paragraph 7, (1) Absatz eins, Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. (2) Absatz 2, Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. (3) Absatz 3, Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, entweder 1. Ziffer eins individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder 2. Ziffer 2 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
§ 7a
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Sammelziele § 7a. Paragraph 7 a, Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen: 1. Ziffer eins bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr; 2. Ziffer 2 ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden; 3. Ziffer 3 ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von a) Litera a mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder b) Litera b mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
§ 8
Text
Sicherstellung durch Hersteller § 8. Paragraph 8, (1) Absatz eins, Hersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie 1. Ziffer eins durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder 2. Ziffer 2 durch Abschluss einer Versicherung oder 3. Ziffer 3 durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos geleistet werden. (2) Absatz 2, Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben Sicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben 1. Ziffer eins ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen, 2. Ziffer 2 von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und 3. Ziffer 3 ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.
§ 9
Text
Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller § 9. Paragraph 9, Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.
§ 10
Text
Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller § 10. Paragraph 10, (1) Absatz eins, Hersteller, die 1. Ziffer eins Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder 2. Ziffer 2 Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen. (2) Absatz 2, Hersteller, die 1. Ziffer eins Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder 2. Ziffer 2 Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. (3) Absatz 3, Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen. Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Absatz eins und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
§ 11
Text
Behandlung § 11. Paragraph 11, (1) Absatz eins, Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass 1. Ziffer eins ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; 2. Ziffer 2 nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden; 3. Ziffer 3 die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 , in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden; die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden; 3a. Ziffer 3 a die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden; 4. Ziffer 4 für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer eins, die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und 5. Ziffer 5 im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 2, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese a) Litera a einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder b) Litera b einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder c) Litera c einer Verwertungsanlage zugeführt werden. Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß. Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß. (2) Absatz 2, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn 1. Ziffer eins der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und 2. Ziffer 2 die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt. (3) Absatz 3, Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten. (4) Absatz 4, Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 einzuhalten. Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 einzuhalten. (5) Absatz 5, Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der §§ 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, BGBl. II Nr. 102/2017 , eingehalten werden. Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der Paragraphen 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, eingehalten werden.
§ 11a
Text
Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten § 11a. Paragraph 11 a, Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.
§ 12
Text
Kennzeichnung § 12. Paragraph 12, Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.
§ 13
Text
Informationen für Letztverbraucher § 13. Paragraph 13, Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen: 1. Ziffer eins Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, 2. Ziffer 2 die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, 3. Ziffer 3 die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, 4. Ziffer 4 die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und 5. Ziffer 5 die Bedeutung des Symbols im Anhang 4. Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen. Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.
§ 14
Text
Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen § 14. Paragraph 14, Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Text
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem § 15. Paragraph 15, (1) Absatz eins, Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen. Hersteller, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 2, ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4, 11, Absatz eins und 2, 13, 21 Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz eins und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen. (1a) Absatz eins a, Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat. Abweichend von Absatz eins, kann für einen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat. (2) Absatz 2, Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß Paragraph 21 a, können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 10, 11, Absatz eins und 2, 23 Absatz 4 und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,) (3a) Absatz 3 a, Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 a, hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß Paragraph 21 b, hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. (4) Absatz 4, Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.
§ 16
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Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems § 16. Paragraph 16, (1) Absatz eins, Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden. (2) Absatz 2, Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, erfolgen kann. (2a) Absatz 2 a, Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 1. Ziffer eins Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. 2. Ziffer 2 Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. 3. Ziffer 3 Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen. (3) Absatz 3, Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen. Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Absatz 2 a, in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen. (3a) Absatz 3 a, Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002. Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 185/2018 ) Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018,) (6) Absatz 6, Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.
§ 17
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Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme § 17. Paragraph 17, (1) Absatz eins, Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß § 11 zuzuführen. Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zuzuführen. (2) Absatz 2, Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 11, einer Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten. (3) Absatz 3, Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 11 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird: Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, gesammelten und einer Behandlung gemäß Paragraph 11, zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird: 1. Ziffer eins die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen, 2. Ziffer 2 der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie, 3. Ziffer 3 die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch zuzuführenden Massen je Sammel- und Behandlungskategorie, 4. Ziffer 4 der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und 5. Ziffer 5 das Datum der Abholung. Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß. Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
§ 18
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Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme § 18. Paragraph 18, (1) Absatz eins, Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln: 1. Ziffer eins eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und allenfalls deren Bevollmächtigten unter Angabe der GLN, und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a , diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und 2. Ziffer 2 einen Tätigkeitsbericht. Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln. Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln. (2) Absatz 2, Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. (3) Absatz 3, Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
§ 19
Text
Koordinierungsstelle § 19. Paragraph 19, (1) Absatz eins, Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr. Die Koordinierungsaufgaben gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr. (2) Absatz 2, Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen: Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen: 1. Ziffer eins Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,, insbesondere a) Litera a Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen, b) Litera b Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3 und für eine Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, c) Litera c Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt; 2. Ziffer 2 Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen: a) Litera a die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung, b) Litera b die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen aa) Sub-Litera, a, a die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und bb) Sub-Litera, b, b die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004 , idgF erforderlich sind; die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, idgF erforderlich sind; die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden; c) Litera c die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden; die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden; 2a. Ziffer 2 a Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß. Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 6,, sofern eine Pauschale nach Ziffer 2, gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Ziffer 2, abgedeckt sind. Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und b, b und Litera c, gelten für diese Pauschale sinngemäß. 3. Ziffer 3 Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl; diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen; 4. Ziffer 4 Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren. (3) Absatz 3, Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen: Die Koordinierung hat folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen: 1. Ziffer eins Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil; 2. Ziffer 2 die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3; die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,; 3. Ziffer 3 Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13. Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß Paragraph 13, unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, (4) Absatz 4, Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.
§ 20
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Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs § 20. Paragraph 20, (1) Absatz eins, Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten: Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Ziffer eins GLN der Sammelstelle, 2. Ziffer 2 Sammel- und Behandlungskategorie, 3. Ziffer 3 geschätzte Masse und 4. Ziffer 4 Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters. (2) Absatz 2, Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden. (3) Absatz 3, Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,) (5) Absatz 5, Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2008 ) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,) (7) Absatz 7, Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben. Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 3 und 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.
§ 21
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Registrierung der Verpflichteten § 21. Paragraph 21, (1) Absatz eins, Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren: Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren: 1. Ziffer eins Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, 2. Ziffer 2 Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern, 2a. Ziffer 2 a Steuernummer, 3. Ziffer 3 Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002, Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002, 4. Ziffer 4 Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen, 4a. Ziffer 4 a Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden, 5. Ziffer 5 die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a , (Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019 ) Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,) 6. Ziffer 6 Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, 7. Ziffer 7 für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN, für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN, 8. Ziffer 8 Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie 9. Ziffer 9 Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat. Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen. Hersteller haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen. (2) Absatz 2, Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und – Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und – sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten. sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten. (3) Absatz 3, Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln: Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln: 1. Ziffer eins die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a, 1a. Ziffer eins a Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer, 2. Ziffer 2 Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden, 3. Ziffer 3 Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems, 4. Ziffer 4 für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. (4) Absatz 4, Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 1. Ziffer eins die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und 2. Ziffer 2 die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln. an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
§ 21a
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Bevollmächtigter für ausländische Hersteller § 21a. Paragraph 21 a, (1) Absatz eins, Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes: Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes: Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ziffer eins Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland; 2. Ziffer 2 das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse; 3. Ziffer 3 die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und 4. Ziffer 4 die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind. Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln. (2) Absatz 2, Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen: Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen: 1. Ziffer eins Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9; Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9; 2. Ziffer 2 Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002; Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002; 3. Ziffer 3 Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 verantwortlich ist; Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 verantwortlich ist; 4. Ziffer 4 Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und 5. Ziffer 5 Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002. Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. (3) Absatz 3, Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. (4) Absatz 4, Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. (5) Absatz 5, Die Pflichten der Hersteller gemäß § 13a Abs.1 Z 3 AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
§ 21b
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Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler § 21b. Paragraph 21 b, (1) Absatz eins, Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen. Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen. (2) Absatz 2, Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ziffer eins Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland; 2. Ziffer 2 das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse; 3. Ziffer 3 die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und 4. Ziffer 4 die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind. Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln. (3) Absatz 3, Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Ziffer eins Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9, Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 2. Ziffer 2 Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und 3. Ziffer 3 Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 getrennt an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002. Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 4 sowie Paragraph 24, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 getrennt an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. (4) Absatz 4, Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
§ 21c
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§ 21c. Paragraph 21 c, Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist. Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.
§ 22
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Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler § 22. Paragraph 22, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste 1. Ziffer eins der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen, der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllen, 2. Ziffer 2 der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und 3. Ziffer 3 der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004 , registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet, der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet, im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren. im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.
§ 23
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Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte § 23. Paragraph 23, (1) Absatz eins, Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a , und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. (1a) Absatz eins a, Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Abs. 3 gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden. Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Absatz 3, gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,) (3) Absatz 3, Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Gerätekategorien gemäß Anhang 1a bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. (4) Absatz 4, Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Gerätekategorien gemäß Anhang 1a zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
§ 24
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Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung § 24. Paragraph 24, (1) Absatz eins, Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden: 1. Ziffer eins die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die a) Litera a gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken, b) Litera b als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, c) Litera c als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden, d) Litera d recycliert wurden, e) Litera e insgesamt verwertet wurden, f) Litera f in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden, g) Litera g aus der Europäischen Union ausgeführt wurden, und 2. Ziffer 2 die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien. (2) Absatz 2, Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten. Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten. (3) Absatz 3, Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen. Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)
§ 25
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Pflichten des Eigenimporteurs § 25. Paragraph 25, Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.
§ 26
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Datenstrukturen der Meldungen § 26. Paragraph 26, Für Meldungen nach dieser Verordnung an das Register gemäß § 22 AWG 2002 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Für Meldungen nach dieser Verordnung an das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
§ 27
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Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 27. Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,) 3. Ziffer 3 die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005 S. 65, 4. Ziffer 4 die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48, die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 271 vom 15.10.2005 Seite 48, 5. Ziffer 5 die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18, die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 280 vom 25.10.2005 Seite 18, 6. Ziffer 6 die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38, die Entscheidung 2006/310/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 115 vom 28.04.2006 Seite 38, 7. Ziffer 7 die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47, die Entscheidung 2006/690/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 283 vom 14.10.2006 Seite 47, 8. Ziffer 8 die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 48, die Entscheidung 2006/691/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 283 vom 14.10.2006 Seite 48, 9. Ziffer 9 die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 50, die Entscheidung 2006/692/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 283 vom 14.10.2006 Seite 50, 10. Ziffer 10 die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2008 S. 9, die Entscheidung 2008/385/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 136 vom 24.05.2008 Seite 9, 11. Ziffer 11 die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68 bis 74, die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 23.12.2008 Seite 68 bis 74, 12. Ziffer 12 die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 251 vom 25.09.2010 S. 28 bis 34, die Entscheidung 2010/571/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 251 vom 25.09.2010 Seite 28 bis 34, 13. Ziffer 13 die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18, die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 88, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 209 vom 04.08.2012 Seite 18, 14. Ziffer 14 die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38, 15. Ziffer 15 die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16, die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16, 16. Ziffer 16 die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18, die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18, 17. Ziffer 17 die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71, die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71, 18. Ziffer 18 die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61, die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61, 19. Ziffer 19 die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47, die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47, 20. Ziffer 20 die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49, die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49, 21. Ziffer 21 die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45, die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45, 22. Ziffer 22 die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51, die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51, 23. Ziffer 23 die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55, die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55, 24. Ziffer 24 die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53, die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53, 25. Ziffer 25 die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57, die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57, 26. Ziffer 26 die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59, die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59, 27. Ziffer 27 die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63, die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63, 28. Ziffer 28 die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65, die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65, 29. Ziffer 29 die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73, die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73, 30. Ziffer 30 die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67, die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67, 31. Ziffer 31 die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69, die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen römisch zwei a und römisch zwei b der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69, 32. Ziffer 32 die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75, die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75, 33. Ziffer 33 die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86, die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86, 34. Ziffer 34 die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84, die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84, 35. Ziffer 35 die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82, die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82, 36. Ziffer 36 die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80, die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80, 37. Ziffer 37 die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76, die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76, 38. Ziffer 38 die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74, die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74, 39. Ziffer 39 die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72, die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72, 40. Ziffer 40 die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78, die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78, 41. Ziffer 41 die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4, die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4, 42. Ziffer 42 die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6, die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6, 43. Ziffer 43 die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10, die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10, 44. Ziffer 44 die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12, die delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden, ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S 12, 45. Ziffer 45 die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13, die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 13, 46. Ziffer 46 die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15, die delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte Sauerstoffsensoren, die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden, ABl. Nr. L 168 vom 25.06.2016 S 15, 47. Ziffer 47 die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21, die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 21, 48. Ziffer 48 die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23, die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 23, 49. Ziffer 49 die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25, die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen, ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S 25, 50. Ziffer 50 die delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29, die delegierte Richtlinie (EU) 2017 aus 1975, zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen, ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S 29, 51. Ziffer 51 die Richtlinie (EU) 2017/2102 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU, ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S 8, 52. Ziffer 52 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 94, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 94, 53. Ziffer 53 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 97, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 97, 54. Ziffer 54 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 100, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/738 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 100, 55. Ziffer 55 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 103, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 103, 56. Ziffer 56 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 106, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 106, 57. Ziffer 57 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 109, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 109, 58. Ziffer 58 die delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 112, die delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten, ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S 112, 59. Ziffer 59 die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14. Juni 2018 S 93, 60. Ziffer 60 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 5, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 5, 61. Ziffer 61 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 8, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 8, 62. Ziffer 62 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 11, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 11, 63. Ziffer 63 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 14, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 14, 64. Ziffer 64 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 29, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 29, 65. Ziffer 65 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 23, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 23, 66. Ziffer 66 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 26, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 26, 67. Ziffer 67 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 32, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 32, 68. Ziffer 68 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 20, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 20, 69. Ziffer 69 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17, die delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas, ABl. Nr. L 33 vom 5. Februar 2019 S 17, 70. Ziffer 70 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 zur Festlegung eines Formats für die Registrierung und für die Berichterstattung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und über die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register, ABl. Nr. L 48, vom 20. Februar 2019 S 6, 71. Ziffer 71 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und die delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1845, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und 72. Ziffer 72 die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41, die delegierte Richtlinie (EU) 2019 aus 1846, zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41, 73. Ziffer 73 die delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 109, die delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 109, 74. Ziffer 74 die delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 112, die delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 112, 75. Ziffer 75 die delegierte Richtlinie (EU) 2020/364 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 122, die delegierte Richtlinie (EU) 2020/364 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 122, 76. Ziffer 76 die delegierte Richtlinie (EU) 2020/365 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 125 und die delegierte Richtlinie (EU) 2020/365 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 125 und 77. Ziffer 77 die delegierte Richtlinie (EU) 2020/366 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 129, die delegierte Richtlinie (EU) 2020/366 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 129, umgesetzt.
§ 27a
Text
Übergangsbestimmung § 27a. Paragraph 27 a, (1) Absatz eins, Abweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren. Abweichend zu Paragraph 21, haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren. (2) Absatz 2, Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015. Abweichend zu Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.
§ 28
Text
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 28. Paragraph 28, (1) Absatz eins, Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Absatz 2, Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft. Die Paragraphen 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Absatz eins bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft. (3) Absatz 3, Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 , tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. Die Lampenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. Paragraph 4, dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. (4) Absatz 4, Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 , tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. (5) Absatz 5, § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2006, treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. (6) Absatz 6, § 3 Z 14, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 14,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) Absatz 7, § 16 Abs. 2a und § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2 a und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2007, treten mit 1. April 2007 in Kraft. (8) Absatz 8, § 3 Z 11, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Z 1, § 16 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 1, § 26, § 27 Z 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft. Paragraph 3, Ziffer 11,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 8 bis 10 und die Anhänge 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 6, Absatz 5, außer Kraft. (9) Absatz 9, § 3 Z 11 und 15, § 5 Abs. 1, § 14, § 23 Abs. 1a und 3, § 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 11 und 15, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 23, Absatz eins a und 3, Paragraph 27 und die Anhänge 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (10) Absatz 10, § 2 Abs. 2, § 3 Z 15 bis 25, § 4 Abs. 1 bis 2b, die §§ 4a und 4b samt Überschriften, § 27 Z 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer 15 bis 25, Paragraph 4, Absatz eins bis 2 b, die Paragraphen 4 a und 4 b samt Überschriften, Paragraph 27, Ziffer 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (11) Absatz 11, Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 2 a, 3, 3 a und 5, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 2 a,, Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b,, Paragraph 21 c,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. (12) Absatz 12, § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz eins a bis eins d, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 27,, Anhang 2a Ziffer 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (13) Absatz 13, § 27 sowie Anhang 2a Z 26 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 27, sowie Anhang 2a Ziffer 26 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (14) Absatz 14, Anhang 2a Z 31a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2017 tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Z 31 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Anhang 2a Ziffer 31 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2017, tritt mit 6. November 2017 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2a Ziffer 31, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (15) Absatz 15, § 3 Z 28, § 4 Abs. 2 und 2b, § 16 Abs. 3 und 5, § 27 sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 28,, Paragraph 4, Absatz 2 und 2 b, Paragraph 16, Absatz 3 und 5, Paragraph 27, sowie Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (16) Absatz 16, Anhang 2 Z 9b, Z 9b. I, Z 13a, Z 13b, Z 13b. I, Z 13b. II und Z 13b. III in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 9b, Z 13a und Z 13b in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 9 b, römisch eins, Ziffer 13 a,, Ziffer 13 b,, Ziffer 13 b, römisch eins, Ziffer 13 b, römisch zwei und Ziffer 13 b, römisch drei in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, tritt mit 6. Juli 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 9 b,, Ziffer 13 a und Ziffer 13 b, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (17) Absatz 17, Anhang 2 Z 39a in der in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2018 tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Z 39 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Anhang 2 Ziffer 39 a, in der in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2018, tritt mit 21. November 2018 in Kraft. Zugleich tritt Anhang 2 Ziffer 39, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (18) Absatz 18, Die §§ 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 3, 26 und 27 sowie die Anhänge 1a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (19) Absatz 19, Die §§ 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 und 23 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft Die Paragraphen 18, Absatz eins, 21, Absatz eins und 3 und 23 Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft (20) Absatz 20, § 3 Z 19, 22 und 23, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 Z 3a und 5 sowie § 27 Z 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft. Paragraph 3, Ziffer 19, 22 und 23, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 a und 5 sowie Paragraph 27, Ziffer 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.
Anl. 1
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Anhang 1 Gerätekategorien (bis 14. August 2018) 1. Haushaltsgroßgeräte zB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte 2. Haushaltskleingeräte zB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen 3. IT- und Telekommunikationsgeräte zB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur); Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur); Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte; elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und - systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone; schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln 4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule zB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln, Photovoltaikmodule 5. Beleuchtungskörper zB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen; sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen; Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen: 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte zB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte; Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte; Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente zB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten) 10. Automatische Ausgabegeräte zB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Anl. 1a
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Anhang 1a Gerätekategorien (ab 15. August 2018) 1. Wärmeüberträger zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden. 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks. 3. Lampen zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen 4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme, ausgenommen Photovoltaikmodule. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte. zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten. 5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte. zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen. 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone. 7. Photovoltaikmodule.
Anl. 2b
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Anhang 2b EU-Konformitätserklärung 1. Allgemeines Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in § 4 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden. Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden. Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde. Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit § 4 bis § 4b dieser Verordnung. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4 bis Paragraph 4 b, dieser Verordnung. 2. Muster einer EU-Konformitätserklärung 1. Ziffer eins Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts): 2. Ziffer 2 Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß § 4a Abs. 2: Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 : 3. Ziffer 3 Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb): 4. Ziffer 4 Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden): 5. Ziffer 5 Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88): Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 88): 6. Ziffer 6 Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Ziffer 7 Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….………………………. (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift):
Anl. 3
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Anhang 3 Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015 Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Gerätekategorien , gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in % Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) Haushaltsgroßgeräte , (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 80 75 3000 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65 Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65 Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 70 50 Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 70 50 Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 70 50 Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 80 75 Medizinische Geräte – groß 70 50 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 70 50 Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 80 75 2000 Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 80 75 Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65 1500 Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 75 65 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 70 50 Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 70 50 1500 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65 Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 75 65 Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 70 50 Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 70 50 Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 70 50 Medizinische Geräte – klein 70 50 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 70 50 Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300 Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 70 50 Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 75 65 - *Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist. Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018: Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1 Gerätekategorien , gemäß Anhang 1 Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % Großgeräte* Haushaltsgroßgeräte (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) Haushaltsgroßgeräte , (exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte) 85 80 3000 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70 Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70 Beleuchtungskörper – groß (exkl. Gasentladungslampen) 75 55 Elektrische und elektronische Werkzeuge – groß 75 55 Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – groß 75 55 Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung 85 80 Medizinische Geräte – groß 75 55 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – groß 75 55 Kühl- und Gefriergeräte Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte 85 80 2000 Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung 85 80 Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte IT&T-Geräte – Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70 1500 Unterhaltungselektronik – Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore) 80 70 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – Monitore 75 55 Elektrokleingeräte* Haushaltskleingeräte 75 55 1500 IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70 Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte) 80 70 Beleuchtungskörper – klein (exkl. Gasentladungslampen) 75 55 Elektrische und elektronische Werkzeuge – klein 75 55 Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte – klein 75 55 Medizinische Geräte – klein 75 55 Überwachungs- und Kontrollinstrumente – klein 75 55 Gasentladungslampen Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen) - 80 300 Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55 Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 80 70 - *Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist. Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018: Sammel- und Behandlungskategorien Gerätekategorien gemäß Anhang 1a Gerätekategorien , gemäß Anhang 1a Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs Verwertungsquote in % Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % Großgeräte* Wärmeüberträger 85 80 3000 Großgeräte 85 80 Kühl- und Gefriergeräte Wärmeüberträger 85 80 2000 Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten 80 70 1500 Elektrokleingeräte* Kleingeräte 75 55 1500 Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte 75 55 Gasentladungslampen Lampen - 80 300 Beleuchtungskörper – klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung) 75 55 Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 85 80 - *Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist
Anl. 4
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Anhang 4 Symbol für die getrennte Sammlung Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
Anl. 5
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Anhang 5 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19 1. Massenanteil an Elektro- und Elektronikgeräten Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen. Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 23 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam. Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 23, festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam. Die Massenanteile sind den Systemen bekannt zu geben. Der Massenanteil eines Systems bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie errechnet sich wie folgt: Der Massenanteil eines Systems (MA S ) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M S ) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (M gesamt ) in Prozent: MA S in % = 100 x MS/M gesamt Bei der Errechnung des Massenanteils ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für vor dem 13. August 2005 oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte betrieben wird. Der Massenanteil ändert sich infolge a) Litera a der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Geräte (je Quartal), b) Litera b der Festsetzung des Anteils der als Abfall anfallenden Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an den insgesamt anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Punkt 3., sofern ein Sammel- und Verwertungssystem entweder nur für solche Geräte oder nur für Geräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert wurden, verpflichtet ist. Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals beendet, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Beendigung folgenden Quartale einzurechnen. 2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 17 (eigene Sammelleistung) 2. Berücksichtigung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß Paragraph 17, (eigene Sammelleistung) Berücksichtigt werden nur Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 3 erfolgt ist. Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des Paragraph 17, Absatz 3, erfolgt ist. Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 17 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu. Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu. (Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014 ) Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,) 4. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet: 4.1. Abholanteil Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten je Sammel- und Behandlungskategorie zu erfolgen. Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt: Der Abholanteil (AA S ) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten (A S ) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (A gesamt ) in Prozent: AA S in % = 100 x AS/A gesamt Der Abholanteil ändert sich infolge a) Litera a einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 5.a), b) Litera b einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 5.b), c) Litera c der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2., d) Litera d allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse, e) Litera e von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 6. Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen. 4.2. Verpflichtungsanteil Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem. Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil. Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil. Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt: Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VA S ) hat auf Basis des Massenanteils (MA S ) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AA S ) gemäß Punkt 4.1 zu erfolgen. VA S in % = 100 x MA S /AA S Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen. 5. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien zu führen und den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben. Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat wie folgt zu erfolgen: a) Litera a Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat. Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwillige Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu eine freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat. b) Litera b Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 13 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist. Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach Paragraph 3, Ziffer 13, aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist. Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt. Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht. 6. Jahresausgleich Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1und § 24 Abs. 1 gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln: Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist auf Basis der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Paragraph 24, Absatz eins, gemeldeten Jahresmassen wie folgt zu ermitteln: 6.1. 6 Punkt eins Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SL gesamt ). Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt). 6.2. 6 Punkt 2 Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr einer Sammel- und Behandlungskategorie (SL S ). 6.3. 6 Punkt 3 Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MA S_Jahr ). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist. Berechnung des Massenanteils eines Systems einer Sammel- und Behandlungskategorie für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System als (von dessen Teilnehmenden) im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert und gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte (MAS_Jahr). Bei der Errechnung des Massenanteiles ist zu berücksichtigen, ob ein Sammel- und Verwertungssystem nur für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, oder auch für nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und als Abfall angefallene Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte zur Abholung verpflichtet ist. 6.4. 6 Punkt 4 Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: SL S = SL gesamt x MA S_Jahr 6.5. 6 Punkt 5 Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des laufenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich des nächstfolgenden Kalenderjahres als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen. 6.6. 6 Punkt 6 Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr für eine Sammel- und Behandlungskategorie untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten. 7. Beendigung eines Systems Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Anl. 6
Text
Anhang 6 Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von , gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten 1. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden: a) Litera a eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind; b) Litera b Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Z 4 enthält und Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, enthält und c) Litera c eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß § 2 AWG 2002 handelt. eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß Paragraph 2, AWG 2002 handelt. 2. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist. 3. Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass 3. Ziffer eins, Buchstaben a und b und Ziffer 4, gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass a) Litera a Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder b) Litera b gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder c) Litera c fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden. 4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen: a) Litera a Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen. b) Litera b Die Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen. c) Litera c Die Aufzeichnungen gemäß lit. b sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen. Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen. d) Litera d Die Aufzeichnungen gemäß lit. b enthalten folgende Angaben: Die Aufzeichnungen gemäß Litera b, enthalten folgende Angaben: – Strichaufzählung Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a); – Strichaufzählung Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden); – Strichaufzählung Herstellungsjahr (soweit bekannt); – Strichaufzählung Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist; – Strichaufzählung Art und Ergebnisse der gemäß lit. a beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung); Art und Ergebnisse der gemäß Litera a, beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung); 5. Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt: 5. Zusätzlich zu den unter Ziffer eins, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt: a) Litera a ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief; b) Litera b eine Erklärung der Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein. 6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen. 6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Ziffer eins, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Ziffer 2,, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1) vorzugehen.
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