End-of-Life Vehicles Ordinance (Altfahrzeugeverordnung)
- Jurisdiction:
- Austria
- Type:
- EPR · Other
- Last action:
- Nov 6, 2002
Confirm your obligations under this measure and track its implementing rules
Applies toA 'Hersteller' (manufacturer/producer) is: (a) any person who places vehicles on the market under their own name, brand or other identifying mark; (b) any person who commercially distributes vehicles in Austria to…
- ·Establish a sufficient number of take-back points (Rücknahmestellen); distance to take-back points must not exceed the regional average distance to sales points for the respective vehicles
- ·Notify the Federal Minister of take-back points within four weeks of the ordinance entering into force, including name, address, telephone number and identification number, and publish them in an appropriate form
- ·Accept end-of-life vehicles of their own brand free of charge from holders or owners at registered take-back points or approved recovery facilities (with exceptions for missing key components or added waste)
No designated program action is recorded for this measure yet — treat the above as the general obligation and verify against the source text.
- ·Motor vehicles of class M1 and N1 (passenger cars and light commercial vehicles) as defined in §3 Z 2.1.1, 2.1.2 and 2.2.1 KFG 1967
- ·Three-wheeled motor vehicles (excluding three-wheeled motorcycles)
- ·End-of-life vehicles (Altfahrzeuge) and their components and materials
- ·Establish a sufficient number of take-back points (Rücknahmestellen); distance to take-back points must not exceed the regional average distance to sales points for the respective vehicles
- ·Notify the Federal Minister of take-back points within four weeks of the ordinance entering into force, including name, address, telephone number and identification number, and publish them in an appropriate form
- ·Accept end-of-life vehicles of their own brand free of charge from holders or owners at registered take-back points or approved recovery facilities (with exceptions for missing key components or added waste)
- ·Issue a recovery certificate (Verwertungsnachweis) per Annex 3 to the holder/owner upon acceptance of an end-of-life vehicle for use at vehicle deregistration; retain copy for at least seven years
- ·Report to the Federal Minister per calendar year within three months after year-end: name and address of transferor, brand, type, vehicle identification number and date of acceptance for each accepted end-of-life vehicle (per Annex 4)
- ·Ensure that recovery of end-of-life vehicles in a shredder facility, including vehicle identification numbers, is reported to the Federal Minister per calendar year within three months after year-end
- ·Store and treat end-of-life vehicles in accordance with AWG 2002 §§15 ff and Annex 1
- ·Make provisions for adequate collection and recovery in the event of liquidation and demonstrate this to the Federal Minister
- ·Maximize reuse of reusable components; direct non-reusable/non-reused components to material recovery where ecologically advantageous, technically feasible and not disproportionately costly
- ·Achieve reuse and recovery targets: by 1 January 2006 at least 85% of average vehicle weight per calendar year (of which at least 80% reuse and material recovery); by 1 January 2015 at least 95% (of which at least 85% reuse and material recovery)
- ·Ensure all accepted end-of-life vehicles are sent to a shredder facility by the end of the second calendar year following acceptance
- ·Use labeling standards per Annex 6 for components and materials in consultation with materials and supplier industries
- ·Provide dismantling information (Demontageinformationen) for each new vehicle type within six months of placing on the market, identifying components/materials and locations of hazardous substances
- ·Provide approved recovery facilities, on request, with adequate dismantling, storage and testing information for reusable parts (manuals or electronic media)
- ·Make publicly available information on recyclable design, environmentally sound treatment, reuse/recovery developments, recovery progress, and take-back point locations
- ·Include general information on recyclable design, environmental treatment, reuse/recovery developments and recovery progress in advertising materials
- ·Submit annual compliance report to the Federal Minister by 21 April of the following calendar year (starting from calendar year 2002), including recovery quota proof and shredder balance data
- ·Vehicles placed on the market after 1 July 2003 must not contain lead, mercury, cadmium or hexavalent chromium (with exceptions per Annex II of Directive 2000/53/EC)
- ·Cadmium in batteries for electric vehicles must not be placed on the market after 31 December 2005
- ·Remove and separately collect components and materials marked per Annex 2 before further treatment
- ·Foreign producers (EU Member State) distributing commercially in Austria to non-end-consumers may appoint an authorized representative (Bevollmächtigter) per §12b to fulfill all producer obligations; applicable for vehicles placed on market from 1 January 2023
- ·Foreign distance sellers (§2 Z 3 lit. c) must appoint an authorized representative for foreign distance sellers (§12c) for vehicles placed on market from 1 January 2023
- ·Austrian exporters placing vehicles on the market in another EU Member State where a representative obligation exists must appoint a representative in that Member State (§12d)
- ·Oldtimers (classic vehicles) are not considered end-of-life vehicles under this ordinance
- ·Special-purpose vehicles (Wohnmobile/motorhomes, armoured vehicles, ambulances, hearses per §2 Abs.1 Z 28a–28d KFG 1967) are exempt from §7 (reuse/recovery targets) and §11 Abs.1 (first acceptor recovery targets)
- ·Three-wheeled motor vehicles are only subject to §5 Abs.1 Z 1, 4 and 5 (take-back point establishment, reporting, and storage/treatment requirements)
- ·Hazardous substance restrictions (§4 Abs.1) do not apply in cases listed in Annex II of Directive 2000/53/EC
- ·Free take-back obligation for vehicles placed on market before 1 July 2002 only entered into force on 1 January 2007
- ·Importers' obligations are waived for vehicles for which a manufacturer per §2 Z 3 lit. b has assumed and properly fulfilled the obligations (§12b Abs.6)
- ·If an end-of-life vehicle is missing key value-determining components (engine, gearbox, catalytic converter, chassis, bodywork) or has had waste added to it, take-back may be charged to compensate for loss of value
“Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen. [...] Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.”
“Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. [...] Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.”
“Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.”
“Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen: – ÖNORM EN ISO 1043-1 [...] – ÖNORM EN ISO 1043-2 [...] – ÖNORM EN ISO 11469 [...] Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm: – DIN ISO 1629 [...] Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen.”
Tracking dates like these across a whole portfolio of jurisdictions is what Upcoming Deadlines does.
Full bill text
§ 0
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) StF: BGBl. II Nr. 407/2002 [CELEX-Nr.: 300L0053 ]
Änderung
BGBl. II Nr. 168/2005 [CELEX-Nr.: 32000L0053 ] BGBl. II Nr. 184/2006 [CELEX-Nr. 32000L0053 ] BGBl. II Nr. 179/2010 BGBl. II Nr. 53/2012 [CELEX-Nr.: 32008L0112 , 32011L0037 ] BGBl. II Nr. 13/2014 [CELEX-Nr.: 32013L0028 ] BGBl. II Nr. 51/2017 [CELEX-Nr.: 32016L0774 ] BGBl. II Nr. 144/2018 [CELEX-Nr.: 32017L2096 ] BGBl. II Nr. 489/2020 [CELEX-Nr.: 32000L0053 , 32020L0362 , 32020L0363 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 , wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1
Text
Ziel § 1. Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
§ 2
Text
Begriffsbestimmungen § 2. Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. Ziffer eins „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002 , und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, 2 Punkt eins Punkt 2 und 2 Punkt 2 Punkt eins des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2. Ziffer 2 „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 , als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung; „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung; 3. Ziffer 3 Als Hersteller von Fahrzeugen gilt a. Litera a jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt; b. Litera b jede Person, die aa) Sub-Litera, a, a gewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und ab) Sub-Litera, a, b ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ac) Sub-Litera, a, c einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 12b bestellt hat; oder einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 12 b, bestellt hat; oder c. Litera c jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist. 4. Ziffer 4 „Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich; 5. Ziffer 5 „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“ „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;“ 6. Ziffer 6 „Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 7. Ziffer 7 „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 8. Ziffer 8 „thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung. 9. Ziffer 9 „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt: „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2011 Seite 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt: a) Litera a Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; b) Litera b Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c) Litera c Gefahrenklasse 4.1; d) Litera d Gefahrenklasse 5.1. 10. Ziffer 10 „Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott; 11. Ziffer 11 „Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind; 12. Ziffer 12 „Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
§ 3
Text
Geltungsbereich § 3. Paragraph 3, (1) Absatz eins, Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist. (2) Absatz 2, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28 a bis 28 d KFG 1967 sind von Paragraph 7 und Paragraph 11, Absatz eins, ausgenommen. (3) Absatz 3, Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung. Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 4
Text
Vermeidung § 4. Paragraph 4, (1) Absatz eins, Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. (1a) Absatz eins a, Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 269 vom 21.10.2000 Seite 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. (2) Absatz 2, Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (3) Absatz 3, Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.
§ 5
Text
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure § 5. Paragraph 5, (1) Absatz eins, Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Ziffer eins Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2. Ziffer 2 Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen. 3. Ziffer 3 Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren. 4. Ziffer 4 Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird. 5. Ziffer 5 Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 , und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 15, ff AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. 6. Ziffer 6 Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen. (2) Absatz 2, Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5 , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
§ 6
Text
Sammel- und Verwertungssysteme § 6. Paragraph 6, (1) Absatz eins, Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010 ) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,) (3) Absatz 3, Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln: 1. Ziffer eins eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und 2. Ziffer 2 einen Tätigkeitsbericht. (4) Absatz 4, Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. (5) Absatz 5, Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (6) Absatz 6, Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.
§ 7
Text
Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure § 7. Paragraph 7, (1) Absatz eins, Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind. (2) Absatz 2, Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen: 1. Ziffer eins Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen. 2. Ziffer 2 Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen. (3) Absatz 3, Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden. Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Absatz eins, sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
§ 8
Text
Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen § 8. Paragraph 8, (1) Absatz eins, Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können. (2) Absatz 2, Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7, Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 7,, 1. Ziffer eins die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und 2. Ziffer 2 die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, anzugeben. (3) Absatz 3, Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Text
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure § 9. Paragraph 9, (1) Absatz eins, Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen: 1. Ziffer eins die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen; 2. Ziffer 2 die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage; 3. Ziffer 3 die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen; 4. Ziffer 4 die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und 5. Ziffer 5 die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können. (2) Absatz 2, Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen. (3) Absatz 3, Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten: 1. Ziffer eins eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist; 2. Ziffer 2 den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und 3. Ziffer 3 sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können. (4) Absatz 4, Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln. Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
§ 10
Text
Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen § 10. Paragraph 10, (1) Absatz eins, Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat 1. Ziffer eins dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden, 2. Ziffer 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden, 3. Ziffer 3 sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, 4. Ziffer 4 sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. (2) Absatz 2, Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind. Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind. (2a) Absatz 2 a, Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen. Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen. (3) Absatz 3, Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 1. Ziffer eins die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und 2. Ziffer 2 die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011 , durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist, zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden. (4) Absatz 4, Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden. (5) Absatz 5, Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht. Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.
§ 11
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Pflichten der Erstübernehmer § 11. Paragraph 11, (1) Absatz eins, Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden: Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß Paragraph 6, übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 10, folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden: 1. Ziffer eins Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen. 2. Ziffer 2 Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen. (1a) Absatz eins a, Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln. Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Absatz eins, haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln. (2) Absatz 2, Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen. Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen. (3) Absatz 3, Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren. Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren. (4) Absatz 4, Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden. Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden. (5) Absatz 5, Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz eins a und Absatz 4, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
§ 12
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Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen § 12. Paragraph 12, (1) Absatz eins, Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat 1. Ziffer eins dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden, 2. Ziffer 2 sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und 3. Ziffer 3 sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern. (2) Absatz 2, Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres 1. Ziffer eins sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten zu übergeben und 2. Ziffer 2 sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
§ 12a
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Pflichten der Fahrzeughändler § 12a. Paragraph 12 a, (1) Absatz eins, Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen. (2) Absatz 2, Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen. Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen. (3) Absatz 3, Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren. Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
§ 12b
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Bevollmächtigter für ausländische Personen § 12b. Paragraph 12 b, (1) Absatz eins, Wird gemäß § 2 Z 3 lit. b sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge. Wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge. (2) Absatz 2, Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ziffer eins Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland; 2. Ziffer 2 der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse; 3. Ziffer 3 die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und 4. Ziffer 4 die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind. (3) Absatz 3, Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 2 Z 3 lit. b für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen: Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen: 1. Ziffer eins Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt; Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt; 2. Ziffer 2 Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002; Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002; 3. Ziffer 3 Information jedes betroffenen österreichischen Importeurs über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Fahrzeuge, für die die bevollmächtigende Person verantwortlich ist; 4. Ziffer 4 Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002; Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002; 5. Ziffer 5 Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und 6. Ziffer 6 Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. (4) Absatz 4, Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. (5) Absatz 5, Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. (6) Absatz 6, Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. b übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind. (7) Absatz 7, Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Abs. 1 kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung. Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Absatz eins, kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
§ 12c
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Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler § 12c. Paragraph 12 c, (1) Absatz eins, Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. c haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen. Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera c, haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen. (2) Absatz 2, Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ziffer eins Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland; 2. Ziffer 2 der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse; 3. Ziffer 3 die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und 4. Ziffer 4 die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind. (3) Absatz 3, Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Abs. 1 für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen: Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Absatz eins, für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen: 1. Ziffer eins Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt; Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt; 2. Ziffer 2 Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002; Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002; 3. Ziffer 3 Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und 4. Ziffer 4 Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002. Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer eins, sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. (4) Absatz 4, Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. (5) Absatz 5, Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
§ 12d
Text
Bevollmächtigter für österreichische Exporteure § 12d. Paragraph 12 d, Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
§ 13
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Umsetzung § 13. Paragraph 13, Durch diese Verordnung werden 1. Ziffer eins die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 269 vom 21.10.2000 Seite 34, 2. Ziffer 2 die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94, die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21.02.2002 Seite 94, 3. Ziffer 3 die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19, die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 152 vom 15.06.2005 Seite 19, 4. Ziffer 4 die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69, die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 254 vom 30.09.2005 Seite 69, 5. Ziffer 5 die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58, die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 53 vom 28.02.2003 Seite 58, 6. Ziffer 6 die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12. die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12. 7. Ziffer 7 die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 23.12.2008 Seite 68, 8. Ziffer 8 die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3, die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 85 vom 31.03.2011 Seite 3, 9. Ziffer 9 die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff, die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22. 05. 2013 Seite 14ff, 10. Ziffer 10 die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4, die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 128 vom 19.05.2016 Seite 4, 11. Ziffer 11 die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24, die Richtlinie (EU) 2017 aus 2096, zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2017 Seite 24, 12. Ziffer 12 die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93, die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 93, 13. Ziffer 13 die Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 116, und die Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 67 vom 05.03.2020 Seite 116, und 14. Ziffer 14 die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 119, die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 67 vom 05.03.2020 Seite 119, umgesetzt.
§ 14
Text
In-Kraft-Treten § 14. Paragraph 14, (1) Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. (2) Absatz 2, Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 Absatz 2, treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft. (3) Absatz 3, Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 Absatz 2, treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (4) Absatz 4, Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (5) Absatz 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. (6) Absatz 6, § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13,, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006, treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. (7) Absatz 7, § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 12 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft. (8) Absatz 8, § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins und 4, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (9) Absatz 9, § 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 13, Ziffer 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (10) Absatz 10, § 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 13, Ziffer 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (11) Absatz 11, § 13 Z 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 13, Ziffer 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (12) Absatz 12, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft. (13) Absatz 13, § 2 sowie die §§ 12b bis 12d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 2, sowie die Paragraphen 12 b bis 12 d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Anl. 1
Text
Anlage 1 Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen. 1.2. Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen. 1.3. Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen. 1.4. Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen. Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Ziffer 4, sind so bald wie möglich durchzuführen. 2. Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung 2.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. 2.2. Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen. 3. Behandlungsstandorte 3.1. Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. 3.2. Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen. 3.3. Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen. 3.4. Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen. 3.5. Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen. 4. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: 4.1. Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen; 4.2. Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags); 4.3. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen; Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Ziffer 2, erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen; 4.4. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten; 4.5. Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile. 5. Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: 5.1. Entfernung von Katalysatoren; 5.2. Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden; 5.3. Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist; 5.4. Entfernung von Glas; 5.5. Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen.
Anl. 3
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Anlage 3 Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Ziffer eins Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs; 2. Ziffer 2 Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs; 3. Ziffer 3 sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs; 4. Ziffer 4 Ausstellungsdatum; 5. Ziffer 5 Kennzeichen und Nationalität; 6. Ziffer 6 Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell); 7. Ziffer 7 Fahrzeugidentifizierungsnummer; 8. Ziffer 8 Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges; 9. Ziffer 9 Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
Anl. 4
Text
Anlage 4 Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen Allgemeines Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen. Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben. Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen. 1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 1. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat 2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 2. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird. Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird. Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen. Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 Hersteller/Importeur/System GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übergeber (Halter/Eigentümer) Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr Übergeber (Halter/Eigentümer ) Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr Übergeber (Halter/Eigentümer) Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr 3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 3. Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins Hersteller/Importeur/System GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr. Nr. Nr. Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat 4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 4. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) Übergeber GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Übernahmedatum Tag Monat Jahr 5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 5. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden. Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird. 6. Meldung gemäß § 10 Abs. 3 6. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins 1. Ziffer eins die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und 2. Ziffer 2 die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist, zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3 Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3 Shredder GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge kg Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat 7. Meldung gemäß § 11 Abs. 1 7. Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten. Meldung gemäß § 11 Abs. 1 Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins Erstübernehmer GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge Stück Fahrzeugidentifizierungsnummern Nr. Nr. Nr. Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge kg Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Übernehmer Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 kg GLN oder Name Straße Nr. PLZ Ort Staat 8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 8. Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird. Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins Anfallstelle Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer Art des Fahrzeuges Marke Type Fahrzeugidentifizierungsnummer
Anl. 5
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Anlage 5 Abfallfraktionen Teil 1 Gefährliche Abfälle Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden: Schlüsselnummer Bezeichnung Erläuterung 35205 Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) Ausgebaute Klimaanlage mit Kältemittel 35207 Leiterplatten bestückt 35211 Flüssigkristallanzeigen (LCD) 35322 Bleiakkumulatoren Starterbatterie 54102 Altöl Motor- und Getriebeöl 54104 Kraftstoffe (zB Benzine) mit einem Flammpunkt unter 55 °C 54108 Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle) mit einem Flammpunkt über 55 °C 54118 Hydrauliköle, halogenfrei 54119 Hydrauliköle, halogenhaltig 54120 Bremsflüssigkeit 54928 gebrauchte Öl- und Luftfilter 55205 FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Lösemittel Kältemittel aus der Klimaanlage abgesaugt 55374 Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel Kühlflüssigkeit, Scheibenreiniger 59101 pyrotechnische Abfälle Airbag-Auslöser 59802 Gase in Stahldruckflaschen Flüssiggastanks Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen. Nicht gefährliche Abfälle Fraktionsnummer Bezeichnung Erläuterungen 1 Altmetalle und zur Wiederverwendung ausgebaute Fahrzeugteile Altmetalle, insbesondere Eisenschrott, Aluminium, Blei (Wuchtgewichte) Alle Teile, die zum Zweck der Wiederverwendung demontiert werden, unbeschadet ihrer Zusammensetzung 2 Demontierte Kunststoffteile (inkl. Werkstoffverbunde mit dieser Hauptkomponente) Teile, wie insbesondere Stoßfänger, Armaturenbretter, Behälter 3 Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Werkstoffverbunde mit diesen Hauptkomponenten) Teile, wie insbesondere Sitze, Fußmatten, Verkleidungen 4 Demontierte Altreifen ohne Felge 5 Demontierte Altreifen mit Felge 6 Glas insbesondere Scheiben, Blinkergläser 7 Sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeugbehandlung 8 Übergebene Restkarossen Teil 2 Abfälle aus dem Shredderprozess Fraktionsnummer Bezeichnung Erläuterungen 9 Eisenmetallschrott 10 Nichteisen-Metallschrott 11 Shredderschwerfraktion 12 Shredderleichtfraktion metallreich zur weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen 13 Shredderleichtfraktion
Anl. 6
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Anlage 6 Kennzeichnungsnormen Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen: – ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002 – ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen – Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002 – ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000 Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm: – DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices – Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen. Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „<„ und „>„ können durch Klammern ersetzt werden.
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