Ordinance on Beverage Containers (VGV — deposit/recycling)
- Jurisdiction:
- Switzerland
- Type:
- Deposit Return · EPR · Labeling
- Last action:
- Jan 1, 2000
Confirm your obligations under this measure and track its implementing rules
Applies toHändler (retailers), Hersteller (manufacturers/producers), and Importeure (importers) who place beverage containers on the Swiss domestic market; also includes restaurant operators (Restaurationsbetriebe) with limited…
- ·Art. 3: Only place on market containers that do not cause significant additional costs or technical difficulties for existing collection, treatment, or recycling organisations
- ·Art. 4(a): Label reusable (Mehrweg) containers as such — except restaurant operators
- ·Art. 4(b): Indicate the deposit amount on deposit-bearing containers
No designated program action is recorded for this measure yet — treat the above as the general obligation and verify against the source text.
- ·Beverage containers (all beverages) for domestic use in Switzerland — reusable (Mehrweg) and single-use (Einweg)
- ·Single-use PVC beverage containers
- ·Single-use PET beverage containers
- ·Single-use metal (aluminium) beverage containers
- ·Glass beverage containers (empty or filled, for domestic use)
- ·Excludes: containers for milk and milk products
- ·Art. 3: Only place on market containers that do not cause significant additional costs or technical difficulties for existing collection, treatment, or recycling organisations
- ·Art. 4(a): Label reusable (Mehrweg) containers as such — except restaurant operators
- ·Art. 4(b): Indicate the deposit amount on deposit-bearing containers
- ·Art. 4(c): Indicate name and address of a domestic take-back party on single-use PVC containers
- ·Art. 5(1): Charge a deposit of at least CHF 0.30 on all reusable containers sold to consumers; take back reusable containers carried in own assortment against deposit refund
- ·Art. 6(1): Charge a deposit of at least CHF 0.30 on single-use PVC containers; take back PVC single-use containers carried in own assortment against deposit refund and send to recycling at own cost
- ·Art. 7(1): For single-use PET and metal containers — if not financing disposal via financial contributions to a private organisation — take back such containers at all points of sale during all opening hours, send to recycling at own cost, and post clearly visible take-back notices at points of sale
- ·Art. 8(1): Recycling quota target of at least 75% by weight per calendar year for glass, PET, and aluminium single-use containers
- ·Art. 8(4): Manufacturers and importers releasing more than 100 t/year of recyclable single-use containers from materials other than glass, PET, aluminium, or PVC may be subject to minimum recycling quotas and deposit obligations set by UVEK
- ·Art. 9(1)-(2): Manufacturers releasing empty glass beverage containers for domestic use and importers of empty or filled glass beverage containers must pay an advance disposal fee (vorgezogene Entsorgungsgebühr) to the BAFU-mandated organisation
- ·Art. 11(1): Report to the organisation the number of fee-liable glass containers released/imported within 30 days after the end of each calendar half-year, broken down per organisation requirements and fee level
- ·Art. 18: Report annually to BAFU by end of February: (a) volume of beverages produced/imported for domestic consumption in prior year, broken down by reusable/single-use, material, and beverage type; (b) weight of recyclable single-use containers used, broken down by material and beverage type
- ·Art. 19(1): Parties obliged to take back single-use containers (Arts. 6(1), 7(1), 8(2)) must report to BAFU by end of February the weight of containers taken back and recycled in the prior year, broken down by material
- ·Art. 19(2): Parties commercially recycling, importing for recycling, or exporting beverage containers must report to BAFU by end of February for each material: weight, recycling company, and type of recycling
- ·Art. 1(2): Containers for milk and milk products are excluded from the entire ordinance
- ·Art. 5(2)(a): Restaurant operators (Restaurationsbetriebe) are exempt from deposit and take-back obligations for reusable containers if they ensure collection of the containers
- ·Art. 5(2)(b): Retailers/manufacturers/importers delivering to consumers at home are exempt from deposit/take-back if they invoice consumers for unreturned reusable containers at the deposit amount
- ·Art. 6(2): Restaurant operators are exempt from deposit and take-back obligations for single-use PVC containers if they ensure collection
- ·Art. 7(1): Retailers/manufacturers/importers of PET and metal single-use containers are exempt from direct take-back obligations if they finance disposal through financial contributions to a private organisation
- ·Art. 9(3)(a): Manufacturers and importers of glass containers with fill volume less than 0.09 litres are exempt from the advance disposal fee
- ·Art. 9(3)(b): Manufacturers and importers releasing or importing fewer than 1,000 glass beverage containers per calendar half-year are exempt from the advance disposal fee
- ·Art. 14(2): Refund of advance disposal fee on exported glass containers is not paid if the refund claim is less than CHF 25
“Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.”
“Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen. [...] Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen. [...] Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen.”
“Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen.”
“Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.”
“Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen: a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe; b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben; c. auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben.”
Tracking dates like these across a whole portfolio of jurisdictions is what Upcoming Deadlines does.
Full bill text
814.621 Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) vom 5. Juli 2000 (Stand am 1. Januar 2022) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 a Buchstabe b, 30 b Absatz 2, 30 d , 32 a bis , 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 SR 814.01 , sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 SR 946.51 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt: a. die Abgabe und die Rücknahme von Getränkeverpackungen für die Verwendung im Inland; b. die Finanzierung der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas. 2 Sie gilt für die Verpackungen aller Getränke; ausgenommen sind Verpackungen für Milch und Milchprodukte. Art. 2 Begriffe 1 Als Mehrwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die zur Wiederbefüllung vorgesehen sind. 2 Als Einwegverpackungen gelten Getränkeverpackungen, die nicht zur Wiederbefüllung vorgesehen sind. 3 Als Verwertung von Getränkeverpackungen gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen. 2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen Art. 3 Zusammensetzung Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen. Art. 4 Kennzeichnung Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen: a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe; b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben; c. auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben. 3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen Art. 5 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen 1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen. 2 Von diesen Pflichten befreit sind: a. Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen; b. Händler, Hersteller und Importeure, die bei der Hauslieferung den Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen. 3 Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen mindestens 30 Rappen. Art. 6 Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC 1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucher abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Einwegverpackungen aus PVC, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen und auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen. 2 Von diesen Pflichten befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Einwegverpackungen aus PVC sicherstellen. 3 Das Pfand beträgt für alle Einwegverpackungen aus PVC mindestens 30 Rappen. Art. 7 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET und Metall 1 Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Verbraucher abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen: a. solche Einwegverpackungen in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen; b. solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuführen; und c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen. 2 Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Artikel 8. Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote 1 Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamtenfür die Verwendung im Inland abgegebenenGewichtder Einwegverpackungen aus diesem Material. 2 Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten: a. auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben; b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen. 3 Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist. 4 Geben Hersteller und Importeure jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET, Aluminium oder PVC ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen. 4. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas Art. 9 Gebührenpflicht 1 Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten. 2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen. 3 Keine Gebühr müssen entrichten: a. Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen; b. Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen. Art. 10 Höhe der Gebühr 1 Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen. 2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an. 3 Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen. Art. 11 Mitteilungspflicht und Fälligkeit 1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe. 2 Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren. 3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Januar 2022 angepasst ( AS 2021 589 ) . Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. , so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung. Art. 12 Verwendung der Gebühr Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden: a. die Sammlung und den Transport von Altglas; b. das Reinigen und Sortieren von intakten Getränkeverpackungen aus Glas; c. das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten; d. die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden; e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14); f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU; g. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, in Kraft seit 1. Januar 2022 ( AS 2021 633 ). die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung. Art. 13 Zahlungen an Dritte 1 Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen. 2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen. 3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten. Art. 14 Rückerstattung 1 Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. 2 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. 3 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden. Art. 15 Organisation 1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen. 2 Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung. 3 Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 20. Oktober 2021 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, in Kraft seit 1. Januar 2022 ( AS 2021 633 ). 4 Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen. 5 Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen. Art. 16 Aufsicht über die Organisation 1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr. 2 Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren. 3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die Jahresrechnung; b. den Revisionsbericht; c. die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränkeverpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe; d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger. 4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen. Art. 17 Verfahren Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 ( AS 2006 4705 ). 1 Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. 2 ... Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ( AS 2006 4705 ). 5. Abschnitt: Mitteilungspflichten Art. 18 Herstellung und Import Hersteller und Importeure von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen: a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten; b. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten. Art. 19 Rücknahme und Verwertung 1 Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. 2 Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. Art. 20 Mitteilung an private Meldestellen 1 Mitteilungspflichtige können die Angaben auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen. 2 Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Vollzug Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundesbehörde übertragen ist. Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 22. August 1990 [ AS 1990 1480 ; 1995 5505 ; 1998 832 ] über Getränkeverpackungen wird aufgehoben. 2 ... Aufgehoben durch Ziff. IV 33 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ( AS 2007 4477 ). Art. 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Das UVEK legt das Inkrafttreten der Artikel 9–14, 16 und 17 Gemäss Art. 2 der V über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas vom 7. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 ( SR 814.621.4 ). gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (Art. 10 Abs. 2) fest.
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